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Zurück zur ÜbersichtUnentgeltlicher Probeausschank - Keine Biersteuer auf von Hobbybrauer hergestelltes Bier
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob Biersteuer auf von einem Hobbybrauer hergestelltes Bier zu erheben ist, das dieser unentgeltlich zum Probieren anbietet (Az. 4 K 2875/19).
Der Kläger ist Hobbybrauer. Er ist Mitglied des K. e.V., der eine Veranstaltung abhielt. Hierbei handelte es sich um eine Veranstaltung, auf der Hobbybrauer das von ihnen hergestellte Bier vorstellen und Erfahrungen austauschen konnten. Im Rahmen der Veranstaltung bot sich die Möglichkeit, das von den Teilnehmern hergestellte Bier unentgeltlich zu probieren. Ferner wurden u. a. Seminare und Vorträge angeboten und das beliebteste Bier zur Verkostung vorgestellt. An der Veranstaltung interessierte Personen konnten auf der Internetseite des K. e.V. ein Eintrittsticket erwerben, das zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigte. Das beklagte Hauptzollamt gab dem Kläger auf, die Teilnehmer als Veranstalter darauf hinzuweisen, dass sie das von ihnen für die Veranstaltung hergestellte Bier zuvor bei dem für sie zuständigen Hauptzollamt zur Versteuerung anzumelden hätten.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Erhebung von Biersteuer in diesem Fall nicht rechtmäßig war. Nach § 14 Abs. 1 des Biersteuergesetzes (BierStG) entstehe die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließe sich eine Steuerbefreiung an. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BierStG stelle u. a. die Herstellung von Bier ohne Erlaubnis nach § 5 BierStG eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr dar. Der Kläger hatte hier zwar keine Erlaubnis für die Herstellung des fraglichen Bieres, das von ihm hergestellte Bier sei jedoch nach § 29 Abs. 2 BierStG i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 BierStV steuerfrei. Nach der letztgenannten Vorschrift ist Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr von der Steuer befreit. Der Kläger habe das von den anderen Teilnehmern getrunkene Bier ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt. Er habe das Bier auch nicht verkauft.
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