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Zurück zur ÜbersichtKeine unzulässige Altersdiskriminierung bei tariflichem Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit
Der tarifliche Ausschluss eines Arbeitnehmers in passiver Altersteilzeit von der Zahlung einer einmaligen Inflationsausgleichsprämie ist rechtlich möglich. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah darin keine unzulässige Altersdiskriminierung (Az. 14 Sa 1148/23).
Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft. Er befindet sich in der für den Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 30.04.2026 vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Die Passivphase begann am 01.05.2022. Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit der Gewerkschaft ver.di für die Beklagte in der Tarifrunde 2023 auf eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5 %, von der auch der Kläger profitiert. Die Tarifvertragsparteien schlossen zusätzlich einen Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c EStG (TV IAP), d. h. über die Zahlung einer sog. Inflationsausgleichsprämie. Diese Einmalzahlung betrug 3.000 Euro. Von der Zahlung waren ausweislich der Regelungen des TV IAP Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen bzw. sich zu diesem Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit.
Die Klage auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie hatte keinen Erfolg. Der tarifliche Ausschluss von dem Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer, die sich am Stichtag 31.05.2023 in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, sei wirksam. Dieser tarifliche Ausschlusstatbestand verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. Dies folge aus der Struktur dieses Teilzeitmodells. In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung nähmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil. Eine solche Teilhabe hätten die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie für die Passivphase der Altersteilzeit nicht vorgesehen.
Die Inflationsausgleichsprämie sei in der Ausgestaltung des TV IAP ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Auf ihn bestehe nicht deshalb ein Anspruch, weil die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase treffe. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit komme es nicht an. Soweit Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhalten, sei diese Differenzierung gerechtfertigt, weil es darum gehe, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt treffe in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu. In der tariflichen Differenzierung liege keine unzulässige Altersdiskriminierung. Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten sei nicht gegeben.
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