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Zurück zur ÜbersichtStreit um maßgefertigten Acryltisch: Geringfügige Abweichungen vom Original rechtfertigen kein Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das Amtsgericht München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 Euro brutto ab (Az. 161 C 19921/20).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beklagte mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Acryltisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers bei der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte fertigte den Tisch nach dem Vorbild des Referenztisches an und lieferte ihn an den Kläger aus. Wegen behaupteter Mängel verweigerte dieser jedoch zunächst die Annahme. Nach erneuter Lieferung kam es zu weiteren Mängelrügen des Klägers und Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung entspreche der Acryltisch nicht dem Referenztisch. Weil die Beklagte damit nicht einverstanden war, erhob der Käufer Klage.
Die Klage blieb erfolglos. Das Amtsgericht München entschied, dass ein Käufer eines nach Maß angefertigten Duplikats eines Möbelstücks kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag hat, wenn das Duplikat geringfügig vom Original abweicht.
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