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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 12.07.2024

Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können (Az. VI R 2/22).

Im Streitfall begehrte die Klägerin den Abzug von Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund der Krankheit ihres Partners als außergewöhnliche Belastungen. Bei dem Partner lag eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine Präimplantationsdiagnostik durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen i. S. von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Des Weiteren sei auch unschädlich, dass die Klägerin und ihr Partner nicht miteinander verheiratet waren. Vorliegend sei auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften – insbesondere dem Embryonenschutzgesetz – erfüllt.

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