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Zurück zur ÜbersichtNach Abriss eines Einfamilienhauses kein Baustopp für Mehrparteienwohnhaus in wohnbebauter Innerortslage
Der Eigentümer eines Einfamilienhauses in einer wohnbebauten Innerortslage kann keine Verletzung seiner Rechte durch eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten geltend machen, auch wenn dort vorher nur ein Einfamilienhaus stand. Sein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist deshalb vor dem Verwaltungsgericht Mainz ohne Erfolg geblieben (Az. 3 L 244/24).
Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks in einer Stichstraße im Ortsbezirk Hartenberg-Münchfeld in Mainz. Für das Nachbargrundstück wurde – nach Abriss eines Einfamilienhauses – eine Baugenehmigung zur Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und 8 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erteilt. Gegen die Genehmigung richtete der Antragsteller seinen Widerspruch und beantragte bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs eines Grundstücksnachbarn allein auf die Vereinbarkeit mit nachbarschützenden Vorschriften zu überprüfen sei, verletze keine Rechte des Antragstellers. Das Bauvorhaben stehe seiner Art nach im Einklang mit der von Wohnbebauung geprägten Umgebung. Ein Mehrfamiliengebäude – mit 10 Wohneinheiten – sei gegenüber dem Wohnen in Ein- oder Zweifamilienhäusern nicht als qualitativ negativ einzustufen. Das Vorhaben sei dem Antragsteller gegenüber trotz seiner bauverdichtenden Wirkung auch nicht rücksichtslos. Das ca. 10 m tiefere und – je nach Messweise – maximal 2,78 m höhere Vorhaben stelle sich hinsichtlich seiner Ausmaße als ein mit einem Doppelhaus vergleichbares Gebäude dar, das in einer wohnbebauten Innerortslage regelmäßig anzutreffen sei. Es weise keinen derart markanten Größenunterschied zu dem Wohngebäude des Antragstellers auf, dass dieses nur noch als dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrzunehmen sei. Die Anordnung der Stellplätze entlang der Erschließungsstraße führe zu keinen unzumutbaren Belastungen des Anwesens des Antragstellers. Die in einem Wohngebiet zulässigen Stellplätze und die mit ihrer Nutzung verbundenen Immissionen seien von den Grundstücksnachbarn generell als sozialadäquat hinzunehmen.
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