Infothek
Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Beschäftigte den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und der Versicherer die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer als versicherte Person auszahlt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der steuerliche Grenzbetrag von 100 Euro ab 01.01.2024 aufgehoben.
mehrAutofahrer kann Anspruch gegen Kaskoversicherung wegen Unfalls aufgrund eines missglückten Driftmanövers haben
Wird ein Kfz durch einen Unfall aufgrund eines missglückten Driftmanövers beschädigt, muss die Vollkaskoversicherung haften, wenn in den Vertragsbedingungen Schadensverursachung durch grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen wurde.
mehrSachliche Gewerbesteuerpflicht endet mit Verkauf des Schiffes einer GmbH & Co. KG - Keine Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG
§ 7 Satz 3 GewStG fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
mehrKindergeldanspruch: Beginn einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps nicht bereits mit Vorbereitungsseminar in Deutschland
Wenn der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben wird, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.
mehrKfz-Sicherstellung bei wiederholten Verkehrsverstößen und Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtmäßig
Die Sicherstellung eines Fahrzeugs des Vaters wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis des Sohnes kann rechtmäßig sein, wenn im Zeitpunkt der Sicherstellung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Vater weder gewillt noch in der Lage war, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße, respektive Straftaten, zu begehen.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
© Albrecht Schmadtke | 2020