Infothek
Aufwendungen für eine Feier anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung können im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
mehrUngenehmigte Nutzung eines Einfamilienhauses als Monteursunterkunft - Untersagung rechtmäßig
Die ungenehmigte Nutzung eines Einfamilienhauses als Monteursunterkunft darf untersagt werden. Eine Wohnnutzung zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes aus. Dies setzt bestimmte Ausstattungsmerkmale des Gebäudes voraus.
mehrBetriebsrat kann Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform verlangen - Digitale Bewerbungsunterlagen ausreichend
Wenn der Betriebsrat der Einstellung eines neuen Mitarbeiters zustimmen muss, genügt es, wenn er die Bewerbungsunterlagen digital erhält.
mehrÜbernachtungskosten des Personals eines Sicherheitsdienstes bei Unklarheit über die Kostentragungspflicht und Vorliegen einer Scheinrechnung nicht abzugsfähig
Ausgaben des Betreibers eines Sicherheitsdienstes für Übernachtungskosten seines Personals im Rahmen der Erbringung von Bewachungsleistungen bei einer Veranstaltung sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn nicht feststeht, dass der Unternehmer zur Tragung der Kosten verpflichtet war, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Vorliegen einer Scheinrechnung auszugehen ist.
mehrAnforderungen an das sog. Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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